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Angaben gemäß § 5 TMG:

Landtechnik Möckern GmbH
Rutenweg 11
39291 Möckern


Vertreten durch:

Lutz Katerbaum
Geschäftsführer


Kontakt:

Telefon: +49 39221 236

Telefax: +49 39221 7444 

E-Mail: info@landtechnik-moeckern.de


Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Stendal
Registernummer: HRB 20715


Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE295441255


Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Lutz Katerbaum


Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

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Quelle: https://www.e-recht24.de/


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landtechnik Möckern GmbH


 1. Allgemeines

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit abweichenden Bedingungen erklärt sich der Lieferer nur nach seiner ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung einverstanden. Etwaigen Bezugsvorschriften des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers und der im übrigen unverändert geltenden gesetzlichen Regelung abweichen, widerspricht hiermit der Lieferer und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichungen von Seiten des Lieferers kein weiterer Widerspruch erfolgt. Unsere Bedingungen bleiben auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.


2. Angebote

Angebote sind als unverbindliche Vorschläge zu betrachten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Maße, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen und Maßzeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden. Angebote sind bis zum erfolgten Verkaufsabschluss freibleibend.


3. Auftragsannahme

Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen bestätigung des Lieferers. Der Besteller hat dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, den der Lieferer wegen Auftragsannullierung erleidet. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen vom Lieferer berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen. Im Falle von Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamt Menge sofort zu bestellen bzw. beim Hersteller in Auftrag zu geben. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, wenn dies vereinbart ist.


4. Abrufaufträge

Abrufaufträge werden grundsätzlich nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr abgeschlossen. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, kann der Lieferer den Abrufauftrag für hinfällig erklären. Für die bereits abgenommene Ware erfolgt eine Nachberechnung, welcher die Listenpreise bzw. die normalen Rabattsätze zugrunde gelegt werden. Ein Schadensersatz des Lieferers wegen Auftragsannullierung bleibt davon unberührt.


5. Preise

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sollten bis zum Liefertag Kostenänderungen eintreten, bleibt eine Angleichung vorbehalten.


6. Zahlung

Die Zahlung hat, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen. Handelt es sich um Aufträge oder Anlagen in einem Gesamtpreis von über EUR 20.000,00 pro Anlage, so ist die Zahlung wie folgt zu leisten: Ein Drittel bei Erhalt der Auftragsbestätigung. Ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft. Ein Drittel innerhalb eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft. Montagekosten oder Reparaturkosten sind sofort rein netto zahlbar. Der Besteller ist zur Ausübung von Zurückhaltung Aufrechnungsrechten nur befugt, wenn seine Ansprüche von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Besteller dem Lieferer gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung gerichtlich oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt werden. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten. Wenn beim Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers nach vergeblicher Mahnung Verzugskosten entstehen, so kann der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


7. Lieferzeiten

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den zusätzlichen Zeitaufwand, der durch eine auf Wunsch des Bestellers notwendige nachträgliche Änderung des Lieferumfanges entsteht oder durch Berücksichtigung technischer Änderungen notwendig wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Ersatzansprüche für Verzugsschäden sind ausgeschlossen, außer dass die Haftung im Fall von vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit auf das Maß des für den Lieferer vorhersehbaren Schadens beschränkt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


8. Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Lieferwerkes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


9. Gewährleistung und Haftung

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Höhe der Aufwendungen für Mängelbeseitigung wird begrenzt bis zur Höhe des Kaufpreises. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 6 Monaten) nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei gebrauchter Ware ist eine Gewährleistungsfrist gänzlich ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers und sind auf Wunsch dem Lieferer zurückzusenden. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 15 Monate nach Gefahrübergang. Für Leistungen der Geräte sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers oder dessen Lieferanten maßgebend. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen die Lieferer des Fremdenerzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen oder Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist und eine vom Besteller zu gewährende angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung ungenutzt verstreichen lässt, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Eine besondere Eigenschaft der Ware gilt nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich bestätigt wurde. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, jedoch ohne Reisekosten. Liegt der Nachbesserungsort oder der Ort der Reparatur im Ausland, so werden die Transport-, Montage- und sonstigen Kosten höchstens insoweit übernommen, als sie bei einer Nachbesserung im Inland ebenfalls entstanden wären. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate, sie läuft mindestens bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch ewa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Bei Lieferung von Ersatzteilen haftet der Lieferer nur für die zeichnungsgemäße Ausführung. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegensand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Verletzung vertraglicher Haftpflichten sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrückliche zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besitzer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit wir im Auftrage unseres Kunden für diese bestimmte Produkte bei uns von ihm vorgegebenen Lieferanten beschaffen, entfällt jede Haftung unsererseits für eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht Dritter. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so werden uns bei solchen Bestellungen unsere Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freistellen. Wird der Käufer bzw. werden dessen Abnehmer wegen Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Patenten oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung uns zuzurechnen, so sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Das weitere Vorgehen ist mit uns abzustimmen; die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten ist auf unser Verlangen hinaus zu überlassen. Der Käufer bzw. sein Abnehmer hat uns nach besten Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Ersatzansprüche aus derartigen Sachverhalten sind auf die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es ist Sache des Kunden, bei Lieferungen in das Ausland zu prüfen, ob dort etwa bestehende Schutzrecht Dritter verletzt werden. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Vorschlag, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung de Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Lieferers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Lieferer gelieferten Ware begrenzt.


10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers. Die Annahme von Schecks und Wechseln gilt bis zu deren Einlösung nicht als Bezahlung. Ist der Besteller ein Kaufmann, so bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen ihn zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferers. Vorher ist Verpfändung oder Versicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur Wiederverkäufe im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Im Übrigen tritt für diesen Fall der Besteller bereits jetzt zu Sicherung der Forderung des Lieferers aus der Geschäftsverbindung seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten, auch im Falle einer vorherigen Verbindung mit andren Gegenständen, bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren an den Lieferer ab. Der Besteller ist berechtigt, die dem Lieferer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dessen jederzeitigem Widerruf treuhänderisch einzuziehen. In Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer hat der Besteller die eingezogenen Erlöse unverzüglich an den Lieferer abzuliefern. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers nach Wahl des Lieferers entweder zur Freigabe oder zur Rückabtretung der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet. Das Eigentumsrecht des Lieferers an den von ihm gelieferten Gegenständen wird auch während der Verarbeitung und bei der Verbindung mit anderen Gegenständen, insbesondere mit einem Grundstück, nicht aufgehoben. Insoweit setzt sich das Eigentum des Lieferers sowohl an den Teilen als auch an dem Endprodukt fort. Der Lieferer erwirbt Eigentumsrecht in Höhe des Wertes der aus seinen Lieferungen stammenden Gegenstände am jeweiligen Halb- und Fertigfabrikat. Der Besteller vereinbart mit dem Lieferer jetzt schon für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises für den von dem Lieferer gelieferten Gegenstand trotz Fälligkeit dieses Preises, dass der Lieferer die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Bestellers abmontieren und zurücknehmen kann.


11. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts 7 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.


12. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 7 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht dazu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


13. Reparaturen und Rücksendungen

Die Anlieferung von Reparaturgeräten muss kostenfrei erfolgen. Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher das Einverständnis des Lieferers eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungsnummer des Lieferers anzugeben. Der Berechnung des Gutschriftbetrages werden die fakturierten Preise und die Bewertung der Ware zugrunde gelegt abzüglich eventueller Wiedereinlagerungsgebühren. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstandenen Handlungskosten, sowie etwaiger Aufwendungen für eine Instandsetzung. Veraltete Geräte oder Sonderfertigungen können gegen Gutschrift nur dann zurückgenommen werden, wenn sie noch verkäuflich sind. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und Leistungen, zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch aus Schecks und Wechseln, ist Möckern. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des internationalen Kauftrechts wird ausgeschlossen.

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